"Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im August. Das erste Schulhalbjahr endet frühestens am dritten und spätestens am fünften Samstag nach Neujahr. Das zweite Schulhalbjahr endet mit den Sommerferien" (§ 25 Abs. 3 EG BBG). Gemäss § 27 Abs. 1 LDLP beginnt der Lohnanspruch für das Schuljahr jeweils am 1. Tag des Monats, in welchen der 1. Schultag fällt und endet im nachfolgenden Jahr am letzten Tag des dem Schul- 436 Personalrekursgericht 2006