Er verweist bezüglich Kündigungsfristen und Kündigungstermine auf § 10 GAL. Das Anstellungsreglement selber enthält diesbezüglich keine Bestimmungen. Gemäss § 10 Abs. 3 GAL gelten bei unbefristeten Anstellungsverträgen für die ordentliche Kündigung folgende beidseitigen Mindestfristen: Im ersten Anstellungsjahr 1 Monat, ab dem 2. Anstellungsjahr 3 Monate. § 10 Abs. 4 GAL bestimmt, dass das Anstellungsverhältnis im ersten Anstellungsjahr auf Ende eines Monats, ab dem zweiten Anstellungsjahr auf Ende eines Schulhalbjahres beendet werden kann. "Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im August.