4.3. Gemäss § 12 Abs. 2 Anstellungsreglement hat die Anstellungsbehörde die Kündigung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Das Kündigungsschreiben der Berufsschule vom 4. Mai 2005 entspricht dieser Anforderung nicht. Auf die Konsequenz dieses Mangels braucht indessen vorliegend nicht näher eingegangen zu werden, da die Rechtmässigkeit der Kündigung nicht angefochten ist, sondern nur der Zeitpunkt, auf den sie ihre Wirkung entfaltet (vgl. Erw. 2 hievor). 4.4. 4.4.1. Der Anstellungsvertrag zwischen der Berufsschule und dem Kläger vom 18. Dezember 2004 ist unbefristet. Er verweist bezüglich Kündigungsfristen und Kündigungstermine auf § 10 GAL.