len begründet. Insofern durfte sich der Kläger zu Recht Hoffnungen darauf machen, bei einer allfälligen Kündigung einer anderen Lehrperson oder bei einem unerwarteten Anstieg der Schülerzahlen doch noch über das Schuljahr 2004/2005 hinaus an der Berufsschule unterrichten zu können. Demzufolge lässt sich nicht argumentieren, der Kläger habe um die Aussichtslosigkeit einer weiteren Anstellung wissen müssen und handle daher rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf die fehlende Rechtzeitigkeit der Kündigung berufe. 4.3. Gemäss § 12 Abs. 2 Anstellungsreglement hat die Anstellungsbehörde die Kündigung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.