") deutet keineswegs darauf hin, dass dem Kläger eine bereits erfolgte einvernehmliche Vertragsauflösung bloss nochmals schriftlich bestätigt wurde. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine einvernehmliche Auflösung des Anstellungsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Berufsschule nicht stattgefunden hat. Von der Beklagten wird zu Recht nicht behauptet, die Gesprächsnotiz vom 3. Februar 2005 sei eine Kündigung. Vielmehr stellte erst das Schreiben der Berufsschule vom 4. Mai 2005 (mit Eingang beim Kläger am 9. Mai 2005) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar.