Auch das spätere Verhalten seitens der Berufsschule spricht dagegen, von einer am 3. Februar 2005 vereinbarten einvernehmlichen Vertragsauflösung auszugehen. So wäre nicht einzusehen, aus welchen Gründen die Berufsschule das Arbeitsverhältnis im Mai 2005 zusätzlich formell gekündigt hat. Die Wortwahl im Schreiben vom 4. Mai 2005 ("Wie bereits am 3. Februar 2005 besprochen und in einer schriftlichen Mitteilung festgehalten, sehen wir uns gezwungen das Arbeitsverhältnis […] aufzulösen.") deutet keineswegs darauf hin, dass dem Kläger eine bereits erfolgte einvernehmliche Vertragsauflösung bloss nochmals schriftlich bestätigt wurde.