terschrift einzig, dass er die genannten Punkte "zur Kenntnis genommen und verstanden" habe. Das kann nur heissen, dass er klar und deutlich über die einzelnen in der Gesprächsnotiz enthaltenen Mitteilungen informiert wurde. Eine weitergehende Aussage, insbesondere eine Zustimmung zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, lässt sich der klägerischen Unterschrift der Gesprächsnotiz jedoch nicht entnehmen. Auch das spätere Verhalten seitens der Berufsschule spricht dagegen, von einer am 3. Februar 2005 vereinbarten einvernehmlichen Vertragsauflösung auszugehen.