" Aufgrund von rückläufigen Pensen an der Berufsschule ab 1. August 2005 haben wir nicht mehr genügend Stunden zu vergeben. Wie bereits am 3. Februar 2005 besprochen und in einer schriftlichen Mitteilung festgehalten, sehen wir uns gezwungen das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und der Berufsschule per 31. Juli 2005 auf Ende des 2. Semesters des Schuljahres 2004/05 aufzulösen." 4.2.3. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aus der Tatsache, dass der Kläger die Gesprächsnotiz vom 3. Februar 2005 unterzeichnet hat, keine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgeleitet werden. So bestätigte der Kläger mit seiner Un-