Am 3. Februar 2005 wurde der Kläger seitens der Berufsschule mündlich darüber orientiert, dass ihm für das Schuljahr 2005/ 2006 kein Unterrichtspensum mehr angeboten werden könne. Die – von der Berufsschule am Vortag des Gesprächs abgefasste – Gesprächsnotiz trägt den Titel "Gespräch mit W. 03. Februar 2005" und hält unter "Mitteilung an W." Folgendes fest: "1. Aufgrund der Schüler- und Klassenentwicklung kann die Berufsschule W. auf Schuljahr 2005/06 kein Unterrichtspensum mehr anbieten.