4. 4.1 Gemäss § 11 lit. a in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Anstellungsreglement endet das Anstellungsverhältnis durch Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen, welche schriftlich zu vereinbaren ist. § 11 lit. b Anstellungsreglement erwähnt die Kündigung als weitere Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung durch die Anstellungsbehörde ist der betroffenen Lehrperson schriftlich begründet zu eröffnen (§ 12 Abs. 2 Anstellungsreglement). 4.2. 4.2.1. Am 3. Februar 2005 wurde der Kläger seitens der Berufsschule mündlich darüber orientiert, dass ihm für das Schuljahr 2005/ 2006 kein Unterrichtspensum mehr angeboten werden könne.