Gestützt auf den Vertrag vom 18. Dezember 2004 stand dem Kläger somit ein Anspruch auf Zuteilung von mindestens 8 Wochenlektionen zu. Die Schule müsste ihrem angeblichen Flexibilitätsbedürfnis auf anderem Weg Rechnung tragen, z.B. indem sie vermehrt befristete Verträge eingeht, unbefristete Verträge termingerecht kündigt und nach Kenntnis der definitiven Schülerzahlen neue Anstellungsverhältnisse begründet oder den in § 10 Anstellungsreglement gewährten Spielraum vollständig ausschöpft. 4. 4.1 Gemäss § 11 lit.