und dem von der Lehrperson zu leistenden maximalen Beschäftigungsgrad darf nicht mehr als 8 Unterrichtslektionen pro Woche betragen" (Satz 2). Mit dem erwähnten Vorbehalt allfälliger Stundenplanänderungen wurde in concreto der "garantierte minimale Beschäftigungsgrad" unterschritten. Dieses Vorgehen verstösst gegen § 10 Anstellungsreglement und ist unzulässig. Gestützt auf den Vertrag vom 18. Dezember 2004 stand dem Kläger somit ein Anspruch auf Zuteilung von mindestens 8 Wochenlektionen zu.