II./1. Die materielle Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit richtet sich nach dem Anstellungsreglement. Subsidiär gelangen die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts betreffend Lehrpersonen zur Anwendung (lit. A Anstellungsreglement). 2. Der Kläger stellt das Begehren um Auszahlung des Gehalts für 8 Lektionen pro Woche vom 1. August 2005 bis zum 31. Januar 2006, abzüglich der entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Leistungen und zuzüglich 5 % Verzugszins. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist mangels eines entsprechenden Antrages eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Kündigung.