- Bei der Lohnnachzahlung hat sich der Mitarbeitende anrechnen zu lassen, was er in der Zeit, in welcher er zu Unrecht nicht mehr beschäftigt wurde, an Auslagen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat (Erw. 5). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 30. Juni 2006 gegen Einwohnergemeinde B. (2-KL.2005.50010). Aus den Erwägungen