{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-06-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-KL-2005-50010_2006-06-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3584", "Checksum": "2cbe2e327cc7a182afb980cbb776c386"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-KL.2005.50010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.06.2006 2-KL.2005.50010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufsschul-Lehrperson. Kündigungstermin. Lohnnachzahlung.\n- Es widerspricht dem massgebenden Anstellungsreglement, wenn der Anstellungsvertrag ein Pensenband von 8-14 Lektionen vorsieht und gleichzeitig einen Vorbehalt allfälliger Stundenplanänderungen enthält (Erw. 3).\n- Mangels rechtzeitiger Kündigung auf Ende des Schuljahres 2004/ 2005 bezieht sich die erfolgte Kündigung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin (Erw. 4).\n- Bei der Lohnnachzahlung hat sich der Mitarbeitende anrechnen zu lassen, was er in der Zeit, in welcher er zu Unrecht nicht mehr beschäftigt wurde, an Auslagen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat (Erw. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:51", "Checksum": "e60889643a2896cde8bc4f7e7f43c004", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.06.2006 2-KL.2005.50010\nRegeste:\nBerufsschul-Lehrperson. Kündigungstermin. Lohnnachzahlung.\n- Es widerspricht dem massgebenden Anstellungsreglement, wenn der Anstellungsvertrag ein Pensenband von 8-14 Lektionen vorsieht und gleichzeitig einen Vorbehalt allfälliger Stundenplanänderungen enthält (Erw. 3).\n- Mangels rechtzeitiger Kündigung auf Ende des Schuljahres 2004/ 2005 bezieht sich die erfolgte Kündigung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin (Erw. 4).\n- Bei der Lohnnachzahlung hat sich der Mitarbeitende anrechnen zu lassen, was er in der Zeit, in welcher er zu Unrecht nicht mehr beschäftigt wurde, an Auslagen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat (Erw. 5).\n\n430 Personalrekursgericht 2006\n\nbestimmte Fristen festlegt, innert zehn Jahren nach Eintritt der\nFälligkeit, periodisch zu erbringende Leistungen innert fünf Jahren.\n4.2. § 37 PersG regelt das verwaltungsinterne Schlichtungsverfahren. Gemäss § 37 Abs. 1 PersG sind vor Einreichung einer gerichtlichen Klage oder einer Beschwerde alle Streitigkeiten der\nverwaltungsinternen Schlichtungskommission vorzulegen; \"bei Verfügungen und Vertragsauflösungen ist eine Frist von 20 Tagen nach\nZustellung einzuhalten.\" § 37 Abs. 2 PersG regelt u.a. die Frist für\ndie Klageeinreichung nach Vorliegen der Empfehlung der Schlichtungskommission.\nDie genannten Bestimmungen gelten indessen nur für Streitigkeiten zwischen dem Kanton und dessen Mitarbeitenden. Gemäss\nausdrücklicher Bestimmung in § 48 Abs. 1 Satz 2 PersG entfällt bei\nStreitigkeiten zwischen Gemeinden sowie anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften und ihrem Personal das Schlichtungsverfahren\nnach § 37 PersG. Folglich entfallen auch die in § 37 PersG vorgesehenen Fristen betreffend Einreichung eines Schlichtungsbegehrens\nsowie bezüglich Einreichung einer Beschwerde oder Klage nach erfolgter Empfehlung.\n4.3. Andere gesetzliche Bestimmungen, welche abweichend von\n§ 78a VRPG betreffend der Klagen auf Entschädigung infolge unrechtmässiger Kündigung eine Geltendmachung innert bestimmter\nFrist festlegen würden, sind nicht ersichtlich. Die Behauptung der\nBeklagten, die klägerischen Begehren hätten innert 20 Tagen nach\nZustellung der Kündigung erfolgen müssen, entbehrt folglich jeglicher Grundlage; die Klage erfolgte rechtzeitig.\n\n88 Berufsschul-Lehrperson. Kündigungstermin. Lohnnachzahlung.\n- Es widerspricht dem massgebenden Anstellungsreglement, wenn der\nAnstellungsvertrag ein Pensenband von 8-14 Lektionen vorsieht und\ngleichzeitig einen Vorbehalt allfälliger Stundenplanänderungen enthält (Erw. 3).\n- Mangels rechtzeitiger Kündigung auf Ende des Schuljahres 2004/\n2005 bezieht sich die erfolgte Kündigung auf den nächstmöglichen\nKündigungstermin (Erw. 4).\n2006 Auflösung Anstellungsverhältnis 431\n\n- Bei der Lohnnachzahlung hat sich der Mitarbeitende anrechnen zu\nlassen, was er in der Zeit, in welcher er zu Unrecht nicht mehr beschäftigt wurde, an Auslagen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient\noder zu verdienen absichtlich unterlassen hat (Erw. 5).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 30. Juni 2006 gegen\nEinwohnergemeinde B. (2-KL.2005.50010).\n\nAus den Erwägungen\n\nII./1. Die materielle Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit\nrichtet sich nach dem Anstellungsreglement. Subsidiär gelangen die\nBestimmungen des kantonalen Personalrechts betreffend Lehrpersonen zur Anwendung (lit. A Anstellungsreglement).\n2. Der Kläger stellt das Begehren um Auszahlung des Gehalts\nfür 8 Lektionen pro Woche vom 1. August 2005 bis zum 31. Januar\n2006, abzüglich der entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen\nLeistungen und zuzüglich 5 % Verzugszins. Nicht Gegenstand des\nVerfahrens ist mangels eines entsprechenden Antrages eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Kündigung.\n3. Der Anstellungsvertrag vom 18. Dezember 2004 enthält ein\nPensenband von 8 – 14 Lektionen; die konkrete Anzahl Lektionen\nrichtet sich nach der Lohnverfügung. Am Ende des Vertrages (unterhalb der Unterschriften und der Orts- bzw. Datumsangabe) befindet\nsich folgender Passus: \"Dieser Vertrag wird vorbehältlich des Zustandekommens der Klasse(n) gültig. Allfällige Stundenplanänderungen\nsind vorbehalten.\" Die Beklagte sichert dem Kläger somit einerseits\nein Minimalpensum zu, versieht andererseits jedoch den Vertrag und\ndamit insbesondere die erwähnte Zusicherung mit einem Vorbehalt.\n§ 10 Anstellungsreglement hält fest, dass Lehrpersonen in nebenberuflicher Anstellung mit einem unbefristeten Anstellungsvertrag einen Rahmenvertrag mit einem definierten minimalen und maximalen Beschäftigungsgrad erhalten. \"Die Differenz zwischen dem\nvon der Arbeitgeberin garantierten minimalen Beschäftigungsgrad\n432 Personalrekursgericht 2006\n\n"}