430 Personalrekursgericht 2006 bestimmte Fristen festlegt, innert zehn Jahren nach Eintritt der Fälligkeit, periodisch zu erbringende Leistungen innert fünf Jahren. 4.2. § 37 PersG regelt das verwaltungsinterne Schlichtungsver- fahren. Gemäss § 37 Abs. 1 PersG sind vor Einreichung einer ge- richtlichen Klage oder einer Beschwerde alle Streitigkeiten der verwaltungsinternen Schlichtungskommission vorzulegen; "bei Ver- fügungen und Vertragsauflösungen ist eine Frist von 20 Tagen nach Zustellung einzuhalten." § 37 Abs. 2 PersG regelt u.a. die Frist für die Klageeinreichung nach Vorliegen der Empfehlung der Schlich- tungskommission. Die genannten Bestimmungen gelten indessen nur für Strei- tigkeiten zwischen dem Kanton und dessen Mitarbeitenden. Gemäss ausdrücklicher Bestimmung in § 48 Abs. 1 Satz 2 PersG entfällt bei Streitigkeiten zwischen Gemeinden sowie anderen öffentlichrecht- lichen Körperschaften und ihrem Personal das Schlichtungsverfahren nach § 37 PersG. Folglich entfallen auch die in § 37 PersG vorge- sehenen Fristen betreffend Einreichung eines Schlichtungsbegehrens sowie bezüglich Einreichung einer Beschwerde oder Klage nach er- folgter Empfehlung. 4.3. Andere gesetzliche Bestimmungen, welche abweichend von § 78a VRPG betreffend der Klagen auf Entschädigung infolge un- rechtmässiger Kündigung eine Geltendmachung innert bestimmter Frist festlegen würden, sind nicht ersichtlich. Die Behauptung der Beklagten, die klägerischen Begehren hätten innert 20 Tagen nach Zustellung der Kündigung erfolgen müssen, entbehrt folglich jegli- cher Grundlage; die Klage erfolgte rechtzeitig. 88 Berufsschul-Lehrperson. Kündigungstermin. Lohnnachzahlung. - Es widerspricht dem massgebenden Anstellungsreglement, wenn der Anstellungsvertrag ein Pensenband von 8-14 Lektionen vorsieht und gleichzeitig einen Vorbehalt allfälliger Stundenplanänderungen ent- hält (Erw. 3). - Mangels rechtzeitiger Kündigung auf Ende des Schuljahres 2004/ 2005 bezieht sich die erfolgte Kündigung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin (Erw. 4). 2006 Auflösung Anstellungsverhältnis 431 - Bei der Lohnnachzahlung hat sich der Mitarbeitende anrechnen zu lassen, was er in der Zeit, in welcher er zu Unrecht nicht mehr be- schäftigt wurde, an Auslagen im Zusammenhang mit dem Arbeits- verhältnis erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat (Erw. 5). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 30. Juni 2006 gegen Einwohnergemeinde B. (2-KL.2005.50010). Aus den Erwägungen II./1. Die materielle Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit richtet sich nach dem Anstellungsreglement. Subsidiär gelangen die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts betreffend Lehrperso- nen zur Anwendung (lit. A Anstellungsreglement). 2. Der Kläger stellt das Begehren um Auszahlung des Gehalts für 8 Lektionen pro Woche vom 1. August 2005 bis zum 31. Januar 2006, abzüglich der entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Leistungen und zuzüglich 5 % Verzugszins. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist mangels eines entsprechenden Antrages eine Entschä- digung wegen ungerechtfertigter Kündigung. 3. Der Anstellungsvertrag vom 18. Dezember 2004 enthält ein Pensenband von 8 – 14 Lektionen; die konkrete Anzahl Lektionen richtet sich nach der Lohnverfügung. Am Ende des Vertrages (unter- halb der Unterschriften und der Orts- bzw. Datumsangabe) befindet sich folgender Passus: "Dieser Vertrag wird vorbehältlich des Zustan- dekommens der Klasse(n) gültig. Allfällige Stundenplanänderungen sind vorbehalten." Die Beklagte sichert dem Kläger somit einerseits ein Minimalpensum zu, versieht andererseits jedoch den Vertrag und damit insbesondere die erwähnte Zusicherung mit einem Vorbehalt. § 10 Anstellungsreglement hält fest, dass Lehrpersonen in ne- benberuflicher Anstellung mit einem unbefristeten Anstellungsver- trag einen Rahmenvertrag mit einem definierten minimalen und ma- ximalen Beschäftigungsgrad erhalten. "Die Differenz zwischen dem von der Arbeitgeberin garantierten minimalen Beschäftigungsgrad 432 Personalrekursgericht 2006 und dem von der Lehrperson zu leistenden maximalen Beschäfti- gungsgrad darf nicht mehr als 8 Unterrichtslektionen pro Woche be- tragen" (Satz 2). Mit dem erwähnten Vorbehalt allfälliger Stunden- planänderungen wurde in concreto der "garantierte minimale Be- schäftigungsgrad" unterschritten. Dieses Vorgehen verstösst gegen § 10 Anstellungsreglement und ist unzulässig. Gestützt auf den Ver- trag vom 18. Dezember 2004 stand dem Kläger somit ein Anspruch auf Zuteilung von mindestens 8 Wochenlektionen zu. Die Schule müsste ihrem angeblichen Flexibilitätsbedürfnis auf anderem Weg Rechnung tragen, z.B. indem sie vermehrt befristete Verträge ein- geht, unbefristete Verträge termingerecht kündigt und nach Kenntnis der definitiven Schülerzahlen neue Anstellungsverhältnisse begrün- det oder den in § 10 Anstellungsreglement gewährten Spielraum vollständig ausschöpft. 4. 4.1 Gemäss § 11 lit. a in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Anstel- lungsreglement endet das Anstellungsverhältnis durch Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen, welche schriftlich zu vereinbaren ist. § 11 lit. b Anstellungsreglement erwähnt die Kündigung als weitere Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung durch die Anstellungsbehörde ist der betroffenen Lehrperson schrift- lich begründet zu eröffnen (§ 12 Abs. 2 Anstellungsreglement). 4.2. 4.2.1. Am 3. Februar 2005 wurde der Kläger seitens der Berufs- schule mündlich darüber orientiert, dass ihm für das Schuljahr 2005/ 2006 kein Unterrichtspensum mehr angeboten werden könne. Die – von der Berufsschule am Vortag des Gesprächs abgefasste – Gesprächsnotiz trägt den Titel "Gespräch mit W. 03. Februar 2005" und hält unter "Mitteilung an W." Folgendes fest: "1. Aufgrund der Schüler- und Klassenentwicklung kann die Berufsschule W. auf Schuljahr 2005/06 kein Unterrichtspensum mehr anbieten. Die Situation an der Berufsschule und in der regionalen Berufsbildungs- landschaft im Bereiche X. lässt auch für die mittelfristige Zukunft auf keine positive Veränderung schliessen. 2. W. ist an der Berufsschule nicht als Hauptlehrer vorgesehen. 2006 Auflösung Anstellungsverhältnis 433 3. Der bestehende Anstellungsvertrag mit W. wird fristgerecht auf den 31. Juli 2005 von der Berufsschule gekündigt. 4. Wir empfehlen W. sich umgehend nach einer anderen Stelle umzusehen. 5. Die Berufsschule erwartet für den Rest des Arbeitsverhältnisses von W. a) Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses vollen Einsatz und Loyalität. b) Die Einhaltung der Regeln der Berufsschule und die aktive Unter- stützung und Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen der Schulleitung. c) Ein würdiges und verantwortungsvolles Beenden des Arbeitsverhält- nisses. d) Keine Stimmungsmache bei Lehrpersonen, Berufslernenden und Lehrmeistern. e) In allen unterrichtsrelevanten, schulischen und personellen Belangen nimmt W. mit seinem zuständigen Prozessverantwortlichen Z. Kon- takt auf." Anlässlich der Verhandlung vor dem Personalrekursgericht sagte der Rektor der Berufsschule aus, dass sich das Gespräch vom 3. Februar 2005 eng an die im Vorfeld aufgezeichneten Punkte der Aktennotiz gehalten habe. Der Kläger unterzeichnete die Gesprächs- notiz unterhalb des vorformulierten Satzes: "Ich habe die oben ge- nannten Punkte zur Kenntnis genommen und verstanden." In seinen Rechtsschriften sowie anlässlich der Verhandlung vor dem Personalrekursgericht führte der Kläger aus, dass er im An- schluss an das Gespräch von der Arbeitgeberin noch die formelle Kündigung erwartet habe. Die Berufsschule ging dagegen von einer einvernehmlichen Kündigung aus und machte geltend, der Kläger sei im Februar 2005 nicht mehr in der mittel- bis langfristigen Planung der Schule vorgesehen gewesen, weil er – unabhängig von den sin- kenden Schülerzahlen – nicht ins Team gepasst hätte. Dieser Um- stand sowie die behaupteten Mängel im methodisch-didaktischen Be- reich wurden im Gespräch vom 3. Februar 2005 allerdings nicht thematisiert. 4.2.2. Mit Schreiben vom 4. Mai 2005 teilte die Berufsschule dem Kläger unter dem Titel "Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Berufsschule " u.a. Folgendes mit: 434 Personalrekursgericht 2006 " Aufgrund von rückläufigen Pensen an der Berufsschule ab 1. August 2005 haben wir nicht mehr genügend Stunden zu vergeben. Wie bereits am 3. Februar 2005 besprochen und in einer schriftlichen Mitteilung fest- gehalten, sehen wir uns gezwungen das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und der Berufsschule per 31. Juli 2005 auf Ende des 2. Semesters des Schuljahres 2004/05 aufzulösen." 4.2.3. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aus der Tat- sache, dass der Kläger die Gesprächsnotiz vom 3. Februar 2005 un- terzeichnet hat, keine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsver- hältnisses abgeleitet werden. So bestätigte der Kläger mit seiner Un- terschrift einzig, dass er die genannten Punkte "zur Kenntnis ge- nommen und verstanden" habe. Das kann nur heissen, dass er klar und deutlich über die einzelnen in der Gesprächsnotiz enthaltenen Mitteilungen informiert wurde. Eine weitergehende Aussage, insbe- sondere eine Zustimmung zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, lässt sich der klägerischen Unterschrift der Ge- sprächsnotiz jedoch nicht entnehmen. Auch das spätere Verhalten seitens der Berufsschule spricht dagegen, von einer am 3. Februar 2005 vereinbarten einvernehmlichen Vertragsauflösung auszugehen. So wäre nicht einzusehen, aus welchen Gründen die Berufsschule das Arbeitsverhältnis im Mai 2005 zusätzlich formell gekündigt hat. Die Wortwahl im Schreiben vom 4. Mai 2005 ("Wie bereits am 3. Februar 2005 besprochen und in einer schriftlichen Mitteilung festgehalten, sehen wir uns gezwungen das Arbeitsverhältnis […] aufzulösen.") deutet keineswegs darauf hin, dass dem Kläger eine be- reits erfolgte einvernehmliche Vertragsauflösung bloss nochmals schriftlich bestätigt wurde. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine einvernehmliche Auf- lösung des Anstellungsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Berufsschule nicht stattgefunden hat. Von der Beklagten wird zu Recht nicht behauptet, die Gesprächsnotiz vom 3. Februar 2005 sei eine Kündigung. Vielmehr stellte erst das Schreiben der Berufsschule vom 4. Mai 2005 (mit Eingang beim Kläger am 9. Mai 2005) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. 4.2.4. Die Mitteilung vom 3. Februar 2005, dass dem Kläger ge- kündigt werde, wurde ausschliesslich mit den sinkenden Schülerzah- 2006 Auflösung Anstellungsverhältnis 435 len begründet. Insofern durfte sich der Kläger zu Recht Hoffnungen darauf machen, bei einer allfälligen Kündigung einer anderen Lehr- person oder bei einem unerwarteten Anstieg der Schülerzahlen doch noch über das Schuljahr 2004/2005 hinaus an der Berufsschule un- terrichten zu können. Demzufolge lässt sich nicht argumentieren, der Kläger habe um die Aussichtslosigkeit einer weiteren Anstellung wissen müssen und handle daher rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf die fehlende Rechtzeitigkeit der Kündigung berufe. 4.3. Gemäss § 12 Abs. 2 Anstellungsreglement hat die Anstel- lungsbehörde die Kündigung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Das Kündigungsschreiben der Berufsschule vom 4. Mai 2005 entspricht dieser Anforderung nicht. Auf die Konsequenz dieses Mangels braucht indessen vorliegend nicht näher eingegangen zu werden, da die Rechtmässigkeit der Kündigung nicht angefochten ist, sondern nur der Zeitpunkt, auf den sie ihre Wirkung entfaltet (vgl. Erw. 2 hievor). 4.4. 4.4.1. Der Anstellungsvertrag zwischen der Berufsschule und dem Kläger vom 18. Dezember 2004 ist unbefristet. Er verweist be- züglich Kündigungsfristen und Kündigungstermine auf § 10 GAL. Das Anstellungsreglement selber enthält diesbezüglich keine Bestim- mungen. Gemäss § 10 Abs. 3 GAL gelten bei unbefristeten Anstellungs- verträgen für die ordentliche Kündigung folgende beidseitigen Min- destfristen: Im ersten Anstellungsjahr 1 Monat, ab dem 2. Anstel- lungsjahr 3 Monate. § 10 Abs. 4 GAL bestimmt, dass das Anstel- lungsverhältnis im ersten Anstellungsjahr auf Ende eines Monats, ab dem zweiten Anstellungsjahr auf Ende eines Schulhalbjahres beendet werden kann. "Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im August. Das er- ste Schulhalbjahr endet frühestens am dritten und spätestens am fünften Samstag nach Neujahr. Das zweite Schulhalbjahr endet mit den Sommerferien" (§ 25 Abs. 3 EG BBG). Gemäss § 27 Abs. 1 LDLP beginnt der Lohnanspruch für das Schuljahr jeweils am 1. Tag des Monats, in welchen der 1. Schultag fällt und endet im nachfolgenden Jahr am letzten Tag des dem Schul- 436 Personalrekursgericht 2006 jahresbeginn vorangehenden Monats. Der Lohnanspruch beginnt demnach jeweils am 1. August und endet am 31. Juli. Daraus geht hervor, dass das unterrichtete Schuljahr mit dem administrativen nicht übereinzustimmen braucht bzw. sich die Zeit effektiver berufli- cher Tätigkeit und die Lohnzahlungsperioden nicht decken müssen (vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2003, Ziffer 7.723). Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Regelung erscheint es nahe liegend, dass die Bestimmung, wonach ab dem zweiten Anstel- lungsjahr "auf Ende eines Schulhalbjahres" gekündigt werden kann (§ 10 Abs. 4 GAL), sich nicht auf das Ende des unterrichteten, son- dern auf das Ende des administrativen Schuljahres bezieht. Zudem ist offenbar auch die Berufsschule von einem Beginn des Anstellungs- verhältnisses per 1. August und einem Ende per 31. Juli ausgegan- gen. Demzufolge ergibt sich, dass das erste Semester des Schuljahres 2004/2005 am 31. Januar 2005, das zweite Semester am 31. Juli 2005 endete. 4.4.2. Der Kläger war ab August 2000 ununterbrochen an der Berufsschule tätig. Demzufolge hätte eine Kündigung auf Ende des Schuljahres 2004/2005 bis am 30. April 2005 erfolgen müssen (vgl. auch Art. 14 des alten Anstellungsreglements vom 1. November 1998 betreffend Kündigung durch die Lehrperson: "Die Lehrperson kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich auf Ende eines Schulsemesters auflösen." und "Das Kündigungsschreiben ist dem Schulvorstand bis zum 30. April [Datum des Poststempels] für die Auflösung auf Ende des Schuljahres […] einzureichen."). Der Umstand, dass per 1. Januar 2005 ein neuer, unbefristeter Anstellungsvertrag abgeschlossen wor- den war, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Dem An- stellungsreglement lassen sich keine diesbezüglichen Regelungen entnehmen (vgl. Erw. 4.4.1 hievor). Die subsidiär anwendbare Be- stimmung in § 61 VALL hält Folgendes fest: "Kündigungsfristen und -termine […] richten sich nach der effektiven, ununterbrochenen Dauer des überführten befristeten […] Anstellungsverhältnisses". 4.4.3. Insgesamt ergibt sich, dass der Anstellungsvertrag vom 18. Dezember 2004 nur per Ende Januar oder Ende Juli eines Jahres 2006 Auflösung Anstellungsverhältnis 437 und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündbar war. Da die Kündigung vom Kläger vorliegend erst am 9. Mai 2005 im Empfang genommen wurde, bezieht sie sich auf den nächstmöglichen Kündigungstermin (31. Januar 2006) (Christiane Brunner/Jean-Michel Bühler/Jean-Bernard Waeber/Christian Bru- chez, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, Basel/Genf/München, 3. Auflage 2005, Art. 335 N 9, Art. 335c N 3; Heinrich Hon- sell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1 – 529 OR, Basel/Genf/München 2003, Art. 335a N 4; Harry Nötzli, Die Beendi- gung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Bern 2005, Rz. 128). Der Auffassung der Beklagten, wonach eine Kündigung 3 Mo- nate vor Beginn des Unterrichts des nächsten Schuljahres erfolgen müsse, kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn sich der Kündigungs- termin nicht nach dem administrativen, sondern nach dem unterrich- teten Schuljahr richten würde, wäre das Kündigungsschreiben vom 4. Mai 2005 verspätet erfolgt, da das unterrichtete Schulhalbjahr mit Beginn der Sommerferien 2005, d.h. anfangs Juli, endete (vgl. Erw. 4.4.1 hievor). Die Kündigung hätte folglich bis anfangs April 2005 beim Kläger eintreffen müssen. 5. 5.1. Entsprechend den obigen Ausführungen (Erw. 4.4.3 hievor) dauerte das Anstellungsverhältnis des Klägers an der Berufsschule über den 31. Juli 2005 hinaus fort. Dem Kläger stand demnach bis Ende Januar 2006 ein Anspruch auf mindestens 8 Lektionen Lehrtä- tigkeit pro Woche zu. 5.2. Art. 337c OR bestimmt Folgendes: "1Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. 2 Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Be- endigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat." 438 Personalrekursgericht 2006 Die Regelung von Art. 337c OR ist auch anwendbar, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf einen unrichtigen vorzeitigen Termin entlässt und trotz Belehrung darauf beharrt (Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, OR Art. 319 – 343, 2. Auf- lage, Bern/Stuttgart/Wien 1996, S. 380). In Ermangelung einer ein- schlägigen Regelung im Anstellungsreglement sowie im kantonalen Personalrecht rechtfertigt es sich, auf die dargestellte privatrechtliche Regelung abzustellen. Die Anwendung von Art. 324 OR betreffend Annahmeverzug des Arbeitgebers würde letztlich zu demselben Er- gebnis führen. 5.3. Aufgrund der dargestellten Regelung hat der Kläger An- spruch auf folgende Nachzahlungen: Lohnanspruch für 8 Lektionen vom 1. August 2005 bis zum 31. Januar 2006, abzüglich der entsprechenden sozialversicherungs- rechtlichen Leistungen an die massgebenden Institutionen (Arbeit- nehmerbeiträge; die Arbeitgeberbeiträge sind selbstverständlich zu- sätzlich zu entrichten), abzüglich Ersparnisse seitens des Klägers (Gewinnungskosten wie Fahrspesen etc.), abzüglich allfällige Ersatz- einkünfte des Klägers sowie abzüglich absichtlich unterlassene Er- satzeinkünfte. Ein Anspruch auf eine Genugtuung besteht demge- genüber nicht. 2006 Besoldung 439 II. Besoldung 89 Kantonales Dienstverhältnis. Höhe des Leistungsanteils. - Für die Beurteilung der Frage, wie hoch ein Leistungsanteil festzu- setzen ist, darf nicht bloss auf den Vergleich mit einzelnen Mitarbei- tenden derselben Funktion abgestellt werden. Zu berücksichtigen ist vielmehr die Positionierung sämtlicher Mitarbeitenden mit ver- gleichbaren Voraussetzungen über alle Lohnstufen hinweg. Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 8. September 2006 in Sachen T. gegen Regierungsrat (2-BE.2005.50017). Sachverhalt T. wurde ursprünglich in die Lohnstufe 12 eingeteilt; sein Jah- resbruttolohn von Fr. 101'131.80 wurde per 1. April 2001 unverän- dert überführt. Per 1. Januar 2002 erfolgte eine Lohnerhöhung auf Fr. 103'811.45. Aufgrund einer Neubewertung des Arbeitsplatzes von T. wurde er mit Verfügung vom 2. Mai 2002 rückwirkend per 1. April 2001 der Lohnstufe 13 zugeordnet. Die Jahresbruttolöhne 2001 und 2002 wurden unverändert auf Fr. 101'131.80 bzw. Fr. 103'811.45 belassen. T. verlangt, die per 1. Januar 2002 gewährte Lohnerhöhung sei nach Massgabe der Einreihung in die Lohnstufe 13 rückwirkend neu fest- zulegen. Aus den Erwägungen II/1. Gemäss § 4 LD setzt sich der Lohn zusammen aus einem Positionsanteil, einem Leistungsanteil und allfälligen Lohnzulagen.