gumentation des Beklagten ableiten. Der Umstand, dass die Entschädigungen für die Leistung von Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst mit dem Lohn abgegolten werden können, gibt dem Beklagten nicht die Kompetenz, von der im Lohndekret vorgesehenen Systematik abzuweichen. Erfolgt eine Abgeltung gemäss § 1 Abs. 2 Inkonvenienzverordnung, so ist es unumgänglich, dass dennoch eine korrekte Einstufung der Betroffenen nach Massgabe des Lohndekrets vorgenommen wird und zusätzlich die Pauschale, um die der Lohn erhöht wird, separat als solche ausgewiesen wird. 422 Personalrekursgericht 2011