Das gewählte Vorgehen widerspricht nicht nur der Einstufung gemäss ABAKABA, sondern ist auch klar dekretswidrig. Gemäss § 5 LD ermittelt der Regierungsrat unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation den Positionsanteil für alle Funktionen auf Grund einer nach einheitlichen Kriterien vorgenommenen Bewertung der Arbeitsplätze (ABAKABA; § 5 Abs. 1 und Abs. 4 LD). Es steht dem Beklagten daher nicht zu, unter Missachtung von ABAKABA und Arbeitsmarktvergleich eine Stelle einer höher dotierten Funktion zuzuweisen, um so - aus welchen Gründen auch immer - einen höheren Positionslohn zu erreichen. Aus § 1 Abs. 2 Inkonvenienzverordnung lässt sich ebenfalls nichts zugunsten der Ar-