Entsprechend muss nicht derselbe Lohnanstieg wie bei denjenigen Mitarbeitenden erfolgen, welche für die Nachtarbeit - insbesondere gemäss § 3 Abs. 2 Inkonvenienzverordnung - separat entschädigt werden. 5.4.6. Der Beklagte ist sich offenbar bewusst, dass das von ihm gewählte Vorgehen nicht "ganz ABAKABA-konform" ist. Das trifft den Kern allerdings nicht. Das gewählte Vorgehen widerspricht nicht nur der Einstufung gemäss ABAKABA, sondern ist auch klar dekretswidrig.