Die Kläger wurden als "Strafvollzugsangestellte" (Funktionsbezeichnung) angestellt. Demgegenüber ergibt sich aus den Bemerkungen der Bewertungskommission nach ABAKABA tatsächlich, dass die Stelle "Vollzugsangestellter Nacht" eigentlich der Funktion "Sachbearbeiter(in) II Rechts-/Justizwesen" zuzuordnen ist und damit nach ABAKABA grundsätzlich in die Lohnstufe 6 einzureihen gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation erfolgte gestützt auf § 5 Abs. 4 LD eine Korrektur bzw. eine Einreihung dieser Funktion in die Lohnstufe 7. 5.4.3. 5.4.3.1.