Eine Abgeltung von Zeitzuschlägen verstösst somit vorliegend nicht (wie im Privatrecht) gegen zwingendes Recht. Dementsprechend können sich die Kläger auch aus diesem Grund nicht auf die erwähnte Rechtsprechung berufen. 5.4. 5.4.1. Es ist unbestritten, dass die Kläger als "Vollzugsangestellte Nacht" und damit zum Zweck der Nachtarbeit angestellt worden sind (vgl. Erw.II/5.2.3). Gestützt darauf wendet der Beklagte gegen die von den Klägern erhobenen Begehren sinngemäss ein, dass der Zeitzuschlag bei den Klägern bereits im Lohn enthalten sei.