5.2. 5.2.1. Die Regelung von § 1 Abs. 2 Inkonvenienzverordnung bedeutet, dass bei den Mitarbeitenden, die eigens zum Zweck der Nachtarbeit angestellt wurden und bei denen die Kompensation im Lohn abgegolten wird, keine konkrete Berechnung der einzelnen Inkonvenienzen vorgenommen wird, sondern die Entschädigungen pauschalisiert im Rahmen des Lohnes ausgerichtet werden. 5.2.2. Vorab ist festzuhalten, dass eine Pauschalisierung der Zulagen gemäss § 1 Abs. 2 Inkonvenienzverordnung auch zulässig sein muss, wenn nicht alle Entschädigungen für die aussergewöhnlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Nachtarbeit durch den Lohn abgegolten werden.