Lohnzuschlag von Fr. 6.50 pro Stunde - in der Regel Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 10 % bzw. 15 % ab dem vollendeten 50. Altersjahr (§ 3 Abs. 2 Inkonvenienzverordnung). Allerdings haben die Mitarbeitenden, die eigens zum Zweck der Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit angestellt sind und bei denen die Kompensation im Lohn abgegolten wird, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung (§ 1 Abs. 2 Inkonvenienzverordnung), d.h. - ausgehend von der Marginalie zu § 3 Inkonvenienzverordnung ("Entschädigung") - weder auf einen Lohn- noch auf einen Zeitzuschlag. 5.2. 5.2.1.