Die Arbeit von 20.00 bis 6.00 Uhr gilt gemäss § 2 Abs. 1 Inkonvenienzverordnung als Nachtarbeit. § 3 Inkonvenienzverordnung regelt unter anderem die Ansprüche der Mitarbeitenden bei Nachtarbeit. Falls die Nachtarbeit mehr als vier Stunden dauert, haben die betroffenen Angestellten - zusätzlich zum vorliegend unbestrittenen 2011 Besoldung 415