Schliesslich lassen sich auch den Feststellungen des Seco keine Anhaltspunkte für eine Missbräuchlichkeit entnehmen. Das Seco analysierte die Arbeitsplätze der Vollzugsangestellten Nacht betreffend gesundheitlicher Belastung. Als Resultat dieser Analyse bemängelte das Seco einzig den Umstand, dass die Nachtschicht leistenden Mitarbeitenden nur fakultativ und nicht periodisch auf ihre medizinische Tauglichkeit für die betreffende Arbeit untersucht wurden. Im Übrigen hielt es fest, dass die Vorschriften betreffend Gesundheitsschutz eingehalten seien. Insgesamt ist eine Missbräuchlichkeit nicht erkennbar. 4.5. Somit ergibt sich, dass die Bestimmung von Art. 17b ArG vor-