b ArG nicht ableiten. Der dort enthaltene Vorbehalt bezüglich der Vorschriften über das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis ist nur für die dem Arbeitsgesetz unterstellten Betriebe von Bedeutung (Pascal Mahon/Anne Benoît in: Arbeitsgesetz, Thomas Geiser/Adrian von Kaenel/Rémy Wyler [Hrsg.], Bern 2005, Art. 71 N 11). Das trifft in Bezug auf den Beklagten gerade nicht zu (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a ArG). 4.3. Die in Art. 3a ArG enthaltene Aufzählung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen, denen das Personal des Beklagten unterliegt, ist abschliessender Natur. Sie erfasst abgesehen von den ausdrücklich erwähnten Art. 6, Art. 35 und Art. 36a ArG keine weiteren Schutzbe-