Für den geltenden gemachten "doppelten" Anspruch besteht kein Raum. 2.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Rechtsbegehren der Kläger betreffend Entschädigung der in der Nacht geleisteten Wo- chenend- und Feiertagsarbeit mit Fr. 13.-- (anstatt Fr. 6.50) pro Stunde - unabhängig davon, ob den Klägern überhaupt eine Entschädigung von Fr. 6.50 pro Stunde für Nachtarbeit zusteht oder nicht - abzuweisen ist. 3. Die Kläger machen im Weiteren geltend, es sei ihnen ein Zeitzuschlag bzw. eine Ausgleichsruhezeit von 10 % bzw. 15 % (ab Alter 50) zu gewähren. Ihren Anspruch stützen sie zum einen auf Art. 17b ArG, welcher aufgrund von Art.