Entsprechend ist Nachtarbeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr (vgl. § 2 Abs. 1 Inkonvenienzverordnung) an einem Wochenende oder an einem Feiertag gleichzeitig auch Wochenend- bzw. Feiertagsarbeit. Gemäss § 3 Abs. 1 Inkonvenienzverordnung erhalten Mitarbeitende eine Entschädigung von Fr. 6.50 pro Stunde geleistete Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit.