2.2. § 2 Inkonvenienzverordnung definiert die Nacht-, Wochenendund Feiertagsarbeit. Die Arbeit im Zeitraum von Freitag, 20.00 Uhr, bis zum darauf folgenden Montag, 6.00 Uhr, gilt als Wochenendarbeit (§ 2 Abs. 2 Inkonvenienzverordnung). Die Feiertagsarbeit beginnt am Vortag des Feiertags um 20.00 Uhr und dauert bis um 06.00 Uhr des dem Feiertag folgenden Tages (§ 2 Abs. 3 Inkonvenienzverordnung). Entsprechend ist Nachtarbeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr (vgl. § 2 Abs. 1 Inkonvenienzverordnung) an einem Wochenende oder an einem Feiertag gleichzeitig auch Wochenend- bzw. Feiertagsarbeit.