BGE 118 II 254, Erw. 1/c). Im Zusammenhang mit dem vorliegend gestellten Begehren um Feststellung der Rechtswidrigkeit "der gehandhabten Praxis, den 10 % bzw. 15 % Nachtzuschlag durch Lohn auszugleichen", ist jedoch kein derartiges besonderes Interesse nachgewiesen oder sonstwie ersichtlich. 5.2.4. Insgesamt ergibt sich, dass sowohl das Feststellungs- als auch das Leistungsbegehren des vierten Antrags der Kläger nicht zulässig sind und auf diesen Antrag folglich nicht eingetreten werden darf. 410 Personalrekursgericht 2011