Genf 2010, Art. 84 N 12). Vorliegend sind offensichtlich beide Voraussetzungen für eine Klage auf künftig fällige Leistungen nicht erfüllt. Die Fälligkeit der künftigen Leistungen hängt nicht allein von der Zeitdauer ab. Entscheidend ist vielmehr, wie oft die Kläger in Zukunft effektiv Nachtarbeit leisten müssen. Zudem kann keine Rede davon sein, dass sich der Beklagte der Leistung entziehen könnte. 5.2.3. Wie bereits erwähnt ist eine Feststellungsklage nicht ohne weiteres zulässig (vgl. Erw.