{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-08-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-BE-2010-7_2011-08-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3053", "Checksum": "72d4604b68ccfebc5d6f1e6eb4acda28"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-BE.2010.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 16.08.2011 2-BE.2010.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Anstellung. Inkonvenienzentschädigung für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit. - Subsidiarität von Feststellungsbegehren (Erw. I/5.1 und 5.2.3).\n- Auf ein Leistungsbegehren betreffend künftig fällig werdender periodischer Ansprüche darf nur eingetreten werden, wenn die Fälligkeit der Teilansprüche nur noch vom Zeitablauf abhängt und ein besonderes Rechtsschutzinteresse besteht (Erw. I/5.2.2).\n- Es besteht kein kumulativer Anspruch auf Entschädigung von Nachtarbeit und Wochenend- bzw. Feiertagsarbeit (Erw. II/2).\n - Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes über die Ausgleichsruhezeit kommen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen nicht zur Anwendung (Erw. II/4).\n - Mitarbeitende, die eigens zum Zweck der Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit angestellt worden sind und bei denen die Kompensation im Lohn abgegolten wird, haben keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung (Erw. II/5.1).\n- Bei pauschaler Abgeltung der Nachtarbeit muss der Gesamtlohn zumindest annähernd die durchschnittliche Summe aus dem ordentlichen Lohn und der Entschädigung gemäss Inkonvenienzverordnung erreichen und muss der Zuschlag ein angemessenes Entgelt für die ausserordentlichen Belastungen darstellen (Erw. II/5.2).\n- Eine Abgeltung von Zeitzuschlägen verstösst - anders als im Privatrecht - nicht gegen zwingendes Recht (Erw. II/5.3).\n - Konkrete Prüfung, ob im Lohn eine pauschale Abgeltung für die Nachtarbeit enthalten ist (Erw.II/5.4). Die pauschale Abgeltung von Nachtarbeit über die Einreihung von Mitarbeitenden in eine höhere Lohnstufe ist unzulässig (Erw. II/5.4.6)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:37", "Checksum": "93da7b72e7435113689f51417cdfdcab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 16.08.2011 2-BE.2010.7\nRegeste:\nKantonale Anstellung. Inkonvenienzentschädigung für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit. - Subsidiarität von Feststellungsbegehren (Erw. I/5.1 und 5.2.3).\n- Auf ein Leistungsbegehren betreffend künftig fällig werdender periodischer Ansprüche darf nur eingetreten werden, wenn die Fälligkeit der Teilansprüche nur noch vom Zeitablauf abhängt und ein besonderes Rechtsschutzinteresse besteht (Erw. I/5.2.2).\n- Es besteht kein kumulativer Anspruch auf Entschädigung von Nachtarbeit und Wochenend- bzw. Feiertagsarbeit (Erw. II/2).\n - Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes über die Ausgleichsruhezeit kommen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen nicht zur Anwendung (Erw. II/4).\n - Mitarbeitende, die eigens zum Zweck der Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit angestellt worden sind und bei denen die Kompensation im Lohn abgegolten wird, haben keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung (Erw. II/5.1).\n- Bei pauschaler Abgeltung der Nachtarbeit muss der Gesamtlohn zumindest annähernd die durchschnittliche Summe aus dem ordentlichen Lohn und der Entschädigung gemäss Inkonvenienzverordnung erreichen und muss der Zuschlag ein angemessenes Entgelt für die ausserordentlichen Belastungen darstellen (Erw. II/5.2).\n- Eine Abgeltung von Zeitzuschlägen verstösst - anders als im Privatrecht - nicht gegen zwingendes Recht (Erw. II/5.3).\n - Konkrete Prüfung, ob im Lohn eine pauschale Abgeltung für die Nachtarbeit enthalten ist (Erw.II/5.4). Die pauschale Abgeltung von Nachtarbeit über die Einreihung von Mitarbeitenden in eine höhere Lohnstufe ist unzulässig (Erw. II/5.4.6).\n\n2011 Besoldung 407\n\nII. Besoldung\n\n94 Kantonale Anstellung. Inkonvenienzentschädigung für Nacht-, Wochen-\nend- und Feiertagsarbeit.\n- Subsidiarität von Feststellungsbegehren (Erw. I/5.1 und 5.2.3).\n- Auf ein Leistungsbegehren betreffend künftig fällig werdender periodischer Ansprüche darf nur eingetreten werden, wenn die Fälligkeit\nder Teilansprüche nur noch vom Zeitablauf abhängt und ein besonderes Rechtsschutzinteresse besteht (Erw. I/5.2.2).\n- Es besteht kein kumulativer Anspruch auf Entschädigung von\nNachtarbeit und Wochenend- bzw. Feiertagsarbeit (Erw. II/2).\n- Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes über die Ausgleichsruhezeit\nkommen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen nicht zur Anwendung (Erw. II/4).\n- Mitarbeitende, die eigens zum Zweck der Nacht-, Wochenend- oder\nFeiertagsarbeit angestellt worden sind und bei denen die Kompensation im Lohn abgegolten wird, haben keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung (Erw. II/5.1).\n- Bei pauschaler Abgeltung der Nachtarbeit muss der Gesamtlohn zumindest annähernd die durchschnittliche Summe aus dem ordentlichen Lohn und der Entschädigung gemäss Inkonvenienzverordnung\nerreichen und muss der Zuschlag ein angemessenes Entgelt für die\nausserordentlichen Belastungen darstellen (Erw. II/5.2).\n- Eine Abgeltung von Zeitzuschlägen verstösst - anders als im Privatrecht - nicht gegen zwingendes Recht (Erw. II/5.3).\n- Konkrete Prüfung, ob im Lohn eine pauschale Abgeltung für die\nNachtarbeit enthalten ist (Erw.II/5.4). Die pauschale Abgeltung von\nNachtarbeit über die Einreihung von Mitarbeitenden in eine höhere\nLohnstufe ist unzulässig (Erw. II/5.4.6).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 16. August 2011 i. S.\nW.B. und A.B. gegen Kanton Aargau (2-BE.2010.7).\n408 Personalrekursgericht 2011\n\nAus den Erwägungen\n\nI.\n5.\n5.1.\nEine Klage auf Feststellung ist zulässig, wenn der Betroffene\nein schützenswertes Interesse an der Feststellung des Bestehens oder\nNichtbestehens eines konkreten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses nachweisen kann und keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage- und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, § 38 N 27). Negative Voraussetzung des Feststellungsinteresses ist die fehlende Möglichkeit, alternativ eine Leistungs- oder Gestaltungsklage durchzusetzen, da die\nFeststellungsklage subsidiärer Natur ist (Merker, a.a.O., § 38 N 28\nund N 34; vgl. auch Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, § 7 Rz. 23).\nDie Schreiben vom 11. Juni 2010, worin die Anstellungsbehörde den Verzicht auf die verlangten Zeitzuschläge und Entschädigungen bestätigte, stellen keine Verfügungen, sondern vertragliche\nErklärungen dar. Dem Personalrekursgericht ist es verwehrt, solche\nvertraglichen Erklärungen - wie im ersten Rechtsbegehren der Kläger\nbeantragt - aufzuheben. Es könnte im Fall der Gutheissung einzig\nfeststellen, dass die in den Schreiben vom 11. Juni 2010 geäusserte\nAuffassung unzutreffend sei. Ein Rechtsschutzinteresse der Kläger\nan einer solchen Feststellung ist jedoch nicht ersichtlich, da sie implizit in einer gutheissenden Leistungsverpflichtung enthalten wäre\nund somit subsidiärer Natur ist. Entsprechend kann auf diesen Antrag\nnicht eingetreten werden.\n5.2.\n5.2.1.\nDie Kläger beantragen mit ihrem vierten Rechtsbegehren zum\neinen eine Feststellung (Rechtswidrigkeit der bisherigen Praxis) und\nzum anderen eine Leistung (Verpflichtung des Beklagten zur künftigen Gewährung der Ausgleichsruhezeit).\n2011 Besoldung 409\n\n"}