Andere inhaltliche Schranken der Einwilligung, welche vorliegend verletzt sein könnten, sind nicht ersichtlich. 3.4. Gesamthaft ergibt sich, dass sich die vereinbarte Dauer der Rückzahlungsverpflichtung nicht beanstanden lässt. Zwar erscheint es fraglich, ob die Vorinstanz eine entsprechende einseitige Anordnung hätte erlassen dürfen. Die allenfalls fehlende gesetzliche Grundlage wird jedoch im vorliegenden Fall durch die Einwilligung des Beschwerdeführers ersetzt. 2010 Disziplinarmassnahme 423 III. Disziplinarmassnahme