Gestützt darauf kann keine Rede davon sein, dass in concreto die Kündigung für eine lange Zeitdauer übermässig erschwert würde. Aufgrund dieser Überlegungen sowie in Anbetracht der spezifischen Interessenlage des Beschwerdeführers (vgl. Erw. II/3.3.3) ist eine wirtschaftlichen Vereitelung des Kündigungsrechts bzw. eine übermässige Einschränkung der persönlichen Freiheit zu verneinen. 422 Personalrekursgericht 2010