Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer bei Stellenantritt die Ausbildung bereits abgeschlossen hatte, erscheinen die vereinbarten fünf Jahre als vertretbar. Dies gilt umso mehr, als die getroffene Regelung den Interessen des Beschwerdeführers entgegenkam (vgl. Erw. II/3.3.3). Schliesslich müssen die umstrittene Frist von fünf Jahren und die rückerstattungspflichtigen Ausbildungskosten von rund Fr. 30'000.-- in Relation zum Bruttolohn von rund Fr. 6'000.-- pro Monat gesetzt werden. Gestützt darauf kann keine Rede davon sein, dass in concreto die Kündigung für eine lange Zeitdauer übermässig erschwert würde.