Die umstrittene Rückzahlungsverpflichtung bildete demzufolge für den Beschwerdeführer weniger eine Einschränkung, die er zugunsten einer Anstellung in X. in Kauf zu nehmen hatte, als ein Entgegenkommen, das ihm hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Rückerstattung der Ausbildungskosten gewissermassen den Status quo gewährleistete. Zusätzlich gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich auf den Abschluss seiner Ausbildung hin aus freien Stücken auf dem Arbeitsmarkt anbot und dort die für ihn vorteilhafteste Anstellung 2010 Rückerstattung Weiterbildungskosten 421