Damit konnte der Beschwerdeführer die Stelle wechseln, ohne irgendwelche Nachteile zu erleiden (d.h. insbesondere ohne einen Teil der Ausbildungskosten übernehmen zu müssen). Die umstrittene Rückzahlungsverpflichtung bildete demzufolge für den Beschwerdeführer weniger eine Einschränkung, die er zugunsten einer Anstellung in X. in Kauf zu nehmen hatte, als ein Entgegenkommen, das ihm hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Rückerstattung der Ausbildungskosten gewissermassen den Status quo gewährleistete.