3.3.3. In Bezug auf die Freiwilligkeit erscheint der Umstand wesentlich, dass der Beschwerdeführer sich am 16. November 2007 gegenüber dem Kanton Y. als seinerzeitigem Arbeitgeber verpflichtet hatte, während mindestens fünf Jahren Dienst in seinem Polizeikorps zu leisten bzw. widrigenfalls pro fehlendes Jahr einen Fünftel der Ausbildungskosten zurückzuerstatten. Die entsprechende Vereinbarung basierte auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage; ihre Rechtmässigkeit ist unbestritten. Da der Beschwerdeführer trotz der erwähnten Klausel unmittelbar nach Beendigung der Polizeiausbildung aus dem Korps der Kantonspolizei Y. austrat, war er zur Rückerstattung der gesamten