darf ein Grundrecht durch die Übernahme einer zusätzlichen Pflicht nicht seines Gehalts entleert werden. (vgl. zum Ganzen: Isabelle Häner, Die Einwilligung der betroffenen Person als Surrogat der gesetzlichen Grundlage bei individuellkonkreten Staatshandlungen, in: ZBl 2002, S. 57 ff.). 3.3.2. Die Voraussehbarkeit der fünfjährigen Verpflichtung war in concreto ohne Weiteres gegeben. 3.3.3.