Einerseits müssen die Leistungen der privaten Partei durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein; andererseits muss die versprochene Leistung der privaten Partei in einem vernünftigen Verhältnis zur Leistung des Gemeinwesens stehen, mithin verhältnismässig und damit auch zumutbar sein. Ferner 420 Personalrekursgericht 2010