Dabei gelten die folgenden Voraussetzungen: - Im Zeitpunkt der Einwilligung muss die Tragweite der übernommenen Pflicht voraussehbar sein. - Die betroffene Person muss sich über die Freiwilligkeit der Leistung im Klaren sein; ebenso muss nach Treu und Glauben angenommen werden können, dass die Einwilligung tatsächlich freiwillig erfolgt ist. - Schliesslich gilt es inhaltliche Schranken zu beachten: Einerseits müssen die Leistungen der privaten Partei durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein;