als dies die arbeitsrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts vorsehen. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass auch bei den öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnissen des Kantons die maximal zulässige Dauer bei Rückzahlungsvereinbarungen für Aus- und Weiterbildungskosten auf drei Jahre beschränkt ist (vgl. § 17 Abs. 1 Weiterbildungsverordnung, § 18 Abs. 1 PolG; PRGE vom 26. Mai 2010, 2-BE.2009.3, Erw. II/3.1). 3.2. Es erscheint somit fraglich, ob die Vorinstanz befugt war, im Anstellungsbeschluss vom 28. Januar 2009 eine Rückzahlungsverpflichtung für die Dauer von über drei Jahren vorzusehen. Letztlich kann die Frage jedoch offen bleiben.