3. 3.1. Die im fraglichen Beschluss vom 28. Januar 2009 festgehaltene Dauer der Rückzahlungsverpflichtung von fünf Jahren seit Anstellungsbeginn übersteigt die maximal zulässige Bindungsdauer, welche im Privatrecht in der Regel bei drei Jahren angenommen wird (vgl. Erw. II/2.1), um zwei Jahre. Es ist nicht ersichtlich, dass der kommunale Gesetzgeber den Persönlichkeitsschutz sowie das Prinzip der beidseitigen Kündigungsfreiheit stärker hätte einschränken wollen, 2010 Rückerstattung Weiterbildungskosten 419