2.2. Die Ausbildung zum Polizisten geht zweifellos über eine blosse Einarbeitung hinaus und vermittelt dem Angestellten auf dem Arbeitsmarkt einen dauernden Vorteil, den er auch gegenüber anderen Arbeitgebern einsetzen kann (vgl. Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 335a N 3). Die Vorinstanz war somit grundsätzlich befugt, im Anstellungsbeschluss vom 28. Januar 2009 eine Rückzahlungsverpflichtung für die Kosten zur Ausbildung des Beschwerdeführers zum Polizisten vorzusehen (PRGE vom 26. Mai 2010, 2-BE.2009.3, Erw. II/2.2). 3. 3.1.