II. 2. 2.1. Gemäss Art. 327a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber alle für die Ausführung der Arbeit notwendigen Auslagen zu tragen. Eine Überwälzung solcher Kosten auf den Arbeitnehmer ist nicht zulässig (Art. 327a Abs. 3 OR). Ausbildungskosten, die als reine Einarbeitung zu qualifizieren sind, fallen unter die notwendigen Auslagen (statt vieler Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, Art. 327a N 7; Urteil des Bundesgerichts 4C.326/2005 vom 21. Oktober 2005, Erw. 4).