2010 Rückerstattung Weiterbildungskosten 417 Entsprechend kann die von der Vorinstanz zur Verrechnung gestellte Forderung von Fr. 4'339.40 für den anteilsmässigen Ersatz der Kosten für die Anschaffung der Polizeiuniform des Beschwerdeführers nicht auf den Rückforderungsvorbehalt im Anstellungsbeschluss vom 13. August 2008 abgestützt werden.