{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-12-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-BE-2010-6_2010-12-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3147", "Checksum": "866513f948164392b50755616fce28fe"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-BE.2010.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 07.12.2010 2-BE.2010.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunales Dienstverhältnis. Rückerstattung Weiterbildungskosten.\n- Es ist grundsätzlich zulässig, für die Kosten der Polizeiausbildung eine Rückerstattungspflicht vorzusehen (Erw. II/2).\n - Die allenfalls fehlende gesetzliche Grundlage dafür, hoheitlich eine Rückerstattungspflicht von über drei Jahren anzuordnen, wird vorliegend durch die Einwilligung des Beschwerdeführers ersetzt (Erw. II/3)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:55", "Checksum": "241f66d95d3fca0c1aed6d5d6e382942", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 07.12.2010 2-BE.2010.6\nRegeste:\nKommunales Dienstverhältnis. Rückerstattung Weiterbildungskosten.\n- Es ist grundsätzlich zulässig, für die Kosten der Polizeiausbildung eine Rückerstattungspflicht vorzusehen (Erw. II/2).\n - Die allenfalls fehlende gesetzliche Grundlage dafür, hoheitlich eine Rückerstattungspflicht von über drei Jahren anzuordnen, wird vorliegend durch die Einwilligung des Beschwerdeführers ersetzt (Erw. II/3).\n\n2010 Rückerstattung Weiterbildungskosten 417\n\nEntsprechend kann die von der Vorinstanz zur Verrechnung gestellte Forderung von Fr. 4'339.40 für den anteilsmässigen Ersatz der\nKosten für die Anschaffung der Polizeiuniform des Beschwerdeführers nicht auf den Rückforderungsvorbehalt im Anstellungsbeschluss vom 13. August 2008 abgestützt werden.\n\n85 Kommunales Dienstverhältnis. Rückerstattung Weiterbildungskosten.\n- Es ist grundsätzlich zulässig, für die Kosten der Polizeiausbildung\neine Rückerstattungspflicht vorzusehen (Erw. II/2).\n- Die allenfalls fehlende gesetzliche Grundlage dafür, hoheitlich eine\nRückerstattungspflicht von über drei Jahren anzuordnen, wird vorliegend durch die Einwilligung des Beschwerdeführers ersetzt\n(Erw. II/3).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 7. Dezember 2010 in\nSachen F. gegen Einwohnergemeinde X. (2-BE.2010.6).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n2.\n2.1.\nGemäss Art. 327a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber alle für die\nAusführung der Arbeit notwendigen Auslagen zu tragen. Eine Überwälzung solcher Kosten auf den Arbeitnehmer ist nicht zulässig\n(Art. 327a Abs. 3 OR). Ausbildungskosten, die als reine Einarbeitung\nzu qualifizieren sind, fallen unter die notwendigen Auslagen (statt\nvieler Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006,\nArt. 327a N 7; Urteil des Bundesgerichts 4C.326/2005 vom 21. Oktober 2005, Erw. 4). Weitergehende Aus- oder Weiterbildungskosten,\ndie vom Arbeitgeber übernommen werden, sind demgegenüber als\nfreiwillige Leistungen einzustufen. Bezüglich solcher Aufwendungen\ndes Arbeitgebers kann grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht für\nden Fall einer vorzeitigen Kündigung vorgesehen werden (vgl. Chri-\n418 Personalrekursgericht 2010\n\nstina von Blumenthal, Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers\nfür Weiterbildungszuschüsse, St. Gallen 2008, S. 12).\nEine solche Rückzahlungsklausel ist nur dann zulässig, wenn\ndie Bindungsdauer des Arbeitnehmers zeitlich begrenzt wird. Eine\nübermässige Bindung wäre nicht mit Art. 27 Abs. 2 ZGB vereinbar\nund widerspräche dem Gebot der beidseitigen Kündigungsfreiheit\ngemäss Art. 335 Abs. 1 OR (Adrian Staehelin, Kommentar zum\nschweizerischen Zivilrecht, Band V/2c, Der Arbeitsvertrag, Art. 319-\n330a OR, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006 [Zürcher Kommentar],\nArt. 327a N 3). In analoger Anwendung von Art. 340 Abs. 1 OR\n(Konkurrenzverbot) lässt sich im Sinne einer Richtlinie festhalten,\ndass die Bindung des privaten Arbeitnehmers grundsätzlich drei\nJahre nicht übersteigen soll. Letztlich ist indessen eine einzelfallgerechte Entscheidung unumgänglich (von Blumenthal, a.a.O.,\nS. 21 ff.). Im Weiteren muss der zurückzuzahlende Betrag genau umschrieben sein (Staehelin, a.a.O, Art. 327a N 3; PRGE vom 26. Mai\n2010, 2-BE.2009.3, Erw. II/2.1).\n2.2.\nDie Ausbildung zum Polizisten geht zweifellos über eine blosse\nEinarbeitung hinaus und vermittelt dem Angestellten auf dem Arbeitsmarkt einen dauernden Vorteil, den er auch gegenüber anderen\nArbeitgebern einsetzen kann (vgl. Streiff/von Kaenel, a.a.O.,\nArt. 335a N 3). Die Vorinstanz war somit grundsätzlich befugt, im\nAnstellungsbeschluss vom 28. Januar 2009 eine Rückzahlungsverpflichtung für die Kosten zur Ausbildung des Beschwerdeführers\nzum Polizisten vorzusehen (PRGE vom 26. Mai 2010, 2-BE.2009.3,\nErw. II/2.2).\n3.\n3.1.\nDie im fraglichen Beschluss vom 28. Januar 2009 festgehaltene\nDauer der Rückzahlungsverpflichtung von fünf Jahren seit Anstellungsbeginn übersteigt die maximal zulässige Bindungsdauer, welche\nim Privatrecht in der Regel bei drei Jahren angenommen wird (vgl.\nErw. II/2.1), um zwei Jahre. Es ist nicht ersichtlich, dass der kommunale Gesetzgeber den Persönlichkeitsschutz sowie das Prinzip der\nbeidseitigen Kündigungsfreiheit stärker hätte einschränken wollen,\n2010 Rückerstattung Weiterbildungskosten 419\n\n"}