es ist gerichtsnotorisch, dass die finanziellen Auswirkungen einer leicht tieferen Qualifikation sehr gering sind. 6.4. Insgesamt ergibt sich, dass die Strafversetzung des Beschwerdeführers - namentlich auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit - zulässig war. Verwaltungsbehörden 2010 Bau-, Raumentwicklungs- u. Umweltschutzrecht 435 I. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 87 Kommunales Strassenbauprojekt (§ 95 BauG). Ein Enteignungsrecht für ein kommunales Strassenbauprojekt ist nur im Rahmen des Sondernutzungsplans (Erschliessungsplans) gegeben.