Die Einschätzung, dass eine Zusammenarbeit mit den übrigen Angehörigen des Dienstes K. schwerwiegend beeinträchtigt wäre, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Die Strafversetzung lässt sich umso weniger beanstanden, als der Disziplinarbehörde, wie gesehen (vgl. Erw. II/6.4.2), ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine gegenüber dem Vorjahr schlechtere DIALOG-Beurteilung erhielt, lässt die umstrittene Disziplinarmassnahme nicht unverhältnismässig erscheinen; es ist gerichtsnotorisch, dass die finanziellen Auswirkungen einer leicht tieferen Qualifikation sehr gering sind.