schwerdeführer behauptete Äusserung des P., dass es bei einer anderen Dienstabteilung unter Umständen zu keiner Strafversetzung gekommen wäre, verständlich. 6.4.4. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer die Privatsphäre von X. mehrfach verletzt hat, das entsprechende Dienstinteresse schwer wiegt und mit einer Entschuldigung sehr lange zugewartet wurde, erweist sich die angefochtene Strafversetzung als gerechtfertigt. Die Einschätzung, dass eine Zusammenarbeit mit den übrigen Angehörigen des Dienstes K. schwerwiegend beeinträchtigt wäre, ist ohne weiteres nachvollziehbar.